Elektronischer Heilberufsausweis
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chipkarte die z. B. Zahnärzte, Ärzte, Apotheker und Psychotherapeuten eindeutig identifiziert. Der eHBA kann als vollwertiger Ausweis angesehen werden.

Der eHBA dient zur Identifikation, Authentifizierung und digitalen Signatur in der Telematikinfrastruktur (TI).
Die Ausgabe des eHBA für Zahnärzte erfolgt durch die jeweils zuständige Zahnärztekammer.
Die Gültigkeitsdauer des eHBA beträgt 5 Jahre, danach muss der eHBA neu beantragt werden.
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Bestellung und Nutzung
Bestellen Sie den eHBA frühzeitig bei einem zertifizierten Anbieter (medisign, T-Systems oder der Bundesdruckerei (D-Trust)). Die Ausgabe des eHBA erfolgt über die Zahnärztekammer Nordrhein.
Hinweis: Die Bestellung des eHBA, muss vor der Bestellung der SMC-B Karte erfolgen!
Hinweis: Lieferzeiten können je nach Anbieter 2-4 Wochen betragen.
- Identifizieren Sie sich per Post- oder Video-Ident Verfahren.
- Lassen Sie einen eigenen Zugang in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) einrichten, sofern dieser nicht bereits existiert.
- Nach Erhalt aktivieren Sie Ihren eHBA in Ihrem PVS und weisen Sie diesem Ihren persönlichen Zugang zu. Ihr IT-Dienstleister kann Sie bei diesem Prozess unterstützen.
- Bewahren den eHBA sowie PIN und PUK sicher und getrennt voneinander auf. Geben Sie diese niemals an Dritte weiter! Denke Sie immer daran, dass mit dem eHBA eine rechtsgültige Unterschrift geleistet werden kann.
- Am Ende der Praxis-Sprechzeit entnehmen Sie den eHBA aus Ihrem eHealth-Kartenterminal und bewahren diesen an einem sicheren und geschützten Ort auf.
Kündigung
- Kündigen Sie den Vertrag des eHBA frühzeitig sofern absehbar ist, wann Sie Ihre Praxistätigkeit beenden.
- Wenden Sie sich hierzu an Ihren Kartenanbieter.
Hinweis: Der eHBA kann mit Ihrer persönlichen KIM-Adresse verknüpft sein. Denken Sie daran, den Vertrag bei Ihrem KIM-Anbieter ebenfalls frühzeitig zu kündigen.
Datenschutzkonforme Entsorgung
Da der eHBA als Sichtausweis und als Signaturkarte verwendet werden kann, muss dieser ordnungsgemäß entsorgt werden.
Der eHBA muss gesperrt und unbrauchbar gemacht werden, bei:
- Ablauf des Sicherheitszertifikats (nach 5 Jahren)
- Beendigung vertragszahnärztlichen Tätigkeit
- Diebstahl oder Verlust
Der eHBA sollte z. B. mit einer Schere in mehrere Teile zerschnitten werden. So ist sichergestellt, dass dieser nicht mehr verwendet werden kann.
Die Sperrung des eHBA kann bei der Zahnärztekammern Nordrhein oder Ihrem Kartenanbieter erfolgen.
Hinweis: Für den Datenschutz kann es sinnvoll sein, die Entsorgung mit einer Aktennotiz oder einem Foto zu dokumentieren, besonders in größeren Zahnarztpraxen.
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Der eHBA muss von Zahnärzten verpflichtend vorgehalten werden, für folgende Anwendungsfälle:
- Für die Anbindung an die TI (Bestellung der SMC-B Karte (Praxisausweis)).
- Für den schreibenden und lesenden Zugriff auf die eGK z. B. beim Notfalldatenmanagement.
- Für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die rechtlich einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Diese kommt z. B. bei der Signatur von elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), E-Rezepten und Heil- und Kostenpläne (HKS) zum Einsatz.
- Für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA).
Aus juristischen/organisatorischen Gründen wird mindestens ein eHBA pro Zahnarztpraxis benötigt. - Für die Nutzung einer persönlichen KIM-Adresse.
Bei der Bestellung des eHBA wird ein Eintrag im Verzeichnisdienst erstellt (inkl. TelematikID) mit der die personenbezogenen KIM-Adresse verknüpft werden kann. Dieser ermöglicht nur Ihnen Zugriff auf dieses E-Mailkonto.
Hinweis: Jeder Zahnarzt in der Praxis benötigt seinen eigenen eHBA, dies gilt auch für Vertreter und Assistenten.
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eHBA G2 (zweite Generation, aktuell gültig)
- Unterstützt alle aktuellen TI-Anwendungen.
- Bietet hohe Sicherheitsstandards und Verschlüsselung.
eHBA G2.1 (neueste Version)
- Erweiterte Funktionen für künftige TI-Anwendungen.
- Verbesserte Kartenhardware und Sicherheitszertifikate.
- Erhöhte Leistung und Geschwindigkeit bei der digitalen Signatur.
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Video der gematik: eHBA-Bestellung
Die Ausgabe des eHBA für Zahnärzte erfolgt durch die jeweils zuständige Zahnärztekammer.
Der eHBA kann bei zertifizierten Anbietern beantragt werden, die von der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugelassen sind. Dazu gehören:
Anbieter:
Bei Fragen zum eHBA wenden Sie sich daher bitte an die für Sie zuständige Zahnärztekammer.