SMC-B
Die Security Module Card (SMC-B Karte) (Praxisausweis) ist eine Chipkarte zur Identifikation und Authentifizierung von Zahnarztpraxen in der TI.

Die SMC-B Karte
- verbindet die Zahnarztpraxis mit der TI
- ermöglicht den Zugriff auf digitale Anwendungen wie eAU, E-Rezept, ePA
- authentifiziert die Praxis beim Zugriff auf Patientendaten
- ist notwendig für den Betrieb eines eHealth-Kartenterminals
- ist notwendig für die Praxis KIM-Adresse.
Bei der Bestellung/Installation der SMC-B Karte wird ein Eintrag im Verzeichnisdienst erstellt (inkl. TelematikID) mit dem die Praxis-KIM-Adresse verknüpft werden kann. Dies ermöglicht allen Praxismitarbeitern Zugriff auf dieses E-Mailkonto. - kann im Ersatzverfahren zur Signatur der eAU verwendet werden.
- kann im mobilen Kartenterminal verwendet werden, wenn kein eHBA vorliegt.
Hinweis: Bei Einzelpraxen wird zwingend eine SMC-B Karte für die Einrichtung und Anbindung an die TI benötigt.
Bei größeren Einrichtungen wie beispielsweise ÜBAGs, kann eine SMC-B Karte für die Institution ausreichend sein. Dies ist abhängig von der TI-Anbindung (Konnektor im Rechenzentrum oder in der Praxis) und der standortübergreifenden Netzwerkkonfiguration. Ist die ÜBAG nicht standortübergreifend vernetzt, wird hier ebenfalls je Standort eine SMC-B Karte benötigt.
Die SMC-B Karte ist bis zu 5 Jahre gültig, danach muss eine neue Karte bestellt werden. Kürzere Verträge sind je nach Anbieter möglich.
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Bestellung und Nutzung
- Bestellen Sie Ihre SMC-B Karte frühzeitig über das myKZV-Portal oder (nur bei fehlendem myKZV-Zugang) über den Papierantrag. Im Falle einer Neuzulassung ist ausschließlich eine Bestellung über das Papierformular möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der eHBA vor der SMC-B Karte bestellt werden muss, dies ist Voraussetzung für die SMC-B Karten Bestellung.
Hinweis: Lieferzeiten können je nach Anbieter 2-4 Wochen betragen.
- Wählen Sie Ihren gewünschten zertifizierten Anbieter (medisign, T-Systems oder die Bundesdruckerei (D-Trust)) aus.
- Identifizieren Sie sich per Post- oder Video-Ident Verfahren.
- Planen Sie frühzeitig den Einrichtungstermin mit Ihrem IT-Dienstleister.
- Nach Erhalt aktivieren Sie Ihre SMC-B Karte im Portal des Kartenherstellers.
- Bewahren Sie PIN und PUK sicher und getrennt von Ihrer SMC-B Karte auf. Geben Sie diese niemals an Dritte weiter!
- Lassen Sie die SMC-B Karte von Ihrem IT-Dienstleister im Rahmen der TI-Anbindung einrichten.
- Bringen Sie das BSI-Siegel auf den Kartenslots der SMC-B und gSMC-KT Karte an.
Hinweis: Für die Einrichtung der TI ist die SMC-B Karte zwingend erforderlich!
Kündigung
- Kündigen Sie den Vertrag der SMC-B Karte frühzeitig sofern absehbar ist, wann Sie Ihre Praxistätigkeit beenden oder in eine andere Praxis wechseln.
- Wenden Sie sich hierzu an Ihren Kartenanbieter.
Hinweis: Die SMC-B Karte ist in der Regel mit Ihrer KIM-Adresse verknüpft, denken Sie daran den Vertrag bei Ihrem KIM-Anbieter ebenfalls frühzeitig zu kündigen.
Datenschutzkonforme Entsorgung:
Da die SMC-B Karte den Zugang zur TI ermöglicht und als Signaturkarte verwendet werden kann, muss sie ordnungsgemäß entsorgt werden.
Eine SMC-B Karte muss gesperrt und unbrauchbar gemacht werden, bei:
- Ablauf des Sicherheitszertifikats (nach 5 Jahren)
- Änderung der Praxiskonstellation
- vorzeitiger Beendigung der Praxistätigkeit
- Diebstahl oder Verlust
Die SMC-B Karte sollte z. B. mit einer Schere in mehrere Teile zerschnitten werden. So ist sichergestellt, dass diese nicht mehr verwendet werden kann.
- Die Sperrung kann bei der KZV Nordrhein oder Ihrem Kartenanbieter erfolgen.
Hinweis: Für den Datenschutz kann es sinnvoll sein, die Entsorgung mit einer Aktennotiz oder einem Foto zu dokumentieren, besonders in größeren Zahnarztpraxen.
Hinweis: Bitte stellen Sie sicher, dass vorher alle KIM-Nachrichten abgerufen wurden.
Hinweis: Beim Verkauf Ihres stationären oder mobilen eHealth-Kartenterminals, müssen Sie immer die SMC-B Karte entfernen! Das eHealth-Kartenterminal sollte immer auf Werkseinstellungen zurückgesetzt werden.
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Die SMC-B ist für alle Zahnarztpraxen verpflichtend, da der Zugang zur TI ohne sie nicht möglich ist.
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Die SMC-B Karte wird von zertifizierten Anbietern ausgegeben und kann über die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) bestellt werden. Der Antragssteller hat die Wahl, von welchem Hersteller (TrustCenter) die Karte bezogen werden soll. Mit diesem geht er dann auch den Kaufvertrag ein.
Zugelassene Anbieter sind:
Für bestehende Praxen, die bereits einen Zugang zum myKZV-Portal haben, besteht innerhalb des myKZV-Serviceportals die Möglichkeit, eine neue SMC-B-Karte zu bestellen. Sollten Sie kein Teilnehmer des myKZV-Serviceportals sein oder wenn es sich in Ihrem Fall um eine Neuzulassung handelt, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und senden es an die KZV Nordrhein:
KZV NR: Formular SMC-B-Kartenbeantragung ohne myKZV-Zugang
Hinweis: Bitte beachten Sie das Lieferzeiten der SMC-B Karten 2-4 Wochen betragen können. Bestellen Sie Ihre SMC-B Karte daher frühzeitig! Ohne SMC-B Karte ist die Einrichtung der TI in Ihrer Praxis nicht möglich!
Nutzung der Online-Ausweisfunktion bei Beantragung einer SMC-B-Karte
Seit April 2023 ist bei jeder Bestellung einer SMC-B Karte die antragstellende Person zu identifizieren. Die Anbieter bieten hierzu unterschiedliche Verfahren an, z. B. die Identifizierung per „Postident“ vor Ort in einer Filiale. Oft unbekannt ist die Möglichkeit, das Verfahren online mit dem elektronischen Personalausweis durchzuführen. Die KZV Nordrhein stellt ein Infoblatt zur Verfügung, in dem die Voraussetzungen dazu beschrieben und die Links zu den zugelassenen Kartenherausgebern aufgeführt werden.
KZV NR: Information zur SMC-B-Beantragung
Regelwerk
Die KZV Nordrhein hat außerdem ein Regelwerk zur SMC-B-Karte herausgegeben, dass die Bestimmungen zur Beantragung, Nutzung und zur Sperrung des elektronischen Praxisausweises für Vertragszahnärzte definiert. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der KZV Nordrhein gültig.
KZV NR: Regelwerk zum Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte im Bereich der KZV Nordrhein
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Beim Austausch der SMC-B Karte im zahnärztlichen Bereich gibt es einige spezifische Punkte in Bezug auf die Telematik-ID zu beachten. Die wichtigsten Aspekte sind:
1. Telematik-ID bleibt gleich
- Die Telematik-ID ist an die zahnärztliche Praxis gebunden und bleibt beim Austausch der SMC-B Karte unverändert.
Das bedeutet, dass keine neue Telematik-ID beantragt oder registriert werden muss, sofern sich an der Praxiskonstellation nichts verändert hat.
2. Neue SMC-B Karte aktivieren
- Die neue SMC-B Karte muss beim Kartenhersteller oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) aktiviert werden.
- In der Regel erfolgt dies über das Serviceportal des jeweiligen Kartenanbieters
(z. B. D-Trust, medisign oder T-Systems). - Erst nach der Aktivierung kann die Karte in der TI genutzt werden.
3. Alte SMC-B Karte sperren oder zurücksenden
- Sobald die neue Karte erfolgreich in Betrieb genommen wurde, sollte die alte SMC-B Karte gesperrt oder an den Anbieter zurückgeschickt werden, um Missbrauch zu vermeiden.
- Einige Anbieter verlangen eine Rücksendung der alten Karte zur ordnungsgemäßen Deaktivierung.
4. Konfiguration im Konnektor und Praxisverwaltungssystem (PVS)
- Die neue SMC-B Karte muss im Konnektor der Praxis registriert und ggf. neu konfiguriert werden.
- Oft ist ein Neustart des Konnektors erforderlich.
- Das PVS sollte überprüft und ggf. aktualisiert werden, damit alle TI-Dienste einwandfrei funktionieren.
5. Test der TI-Funktionen
- Nach dem Austausch sollten alle TI-Dienste getestet werden, insbesondere:
- Versichertenstammdatenmanagement (VSDM): Online-Abgleich der Versichertendaten mit der Krankenkasse.
- E-Rezept und eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), falls in der Praxis genutzt.
KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen): Die KIM-Adresse der Praxis muss der SMC-B Karte neu zugeordnet werden. Testen Sie Ihre KIM E-Mailadresse.
- Die Telematik-ID ist an die zahnärztliche Praxis gebunden und bleibt beim Austausch der SMC-B Karte unverändert.