Pflicht zur fachlichen Fortbildung

Der Gesetzgeber hat für Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums sowie für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes seit dem Jahr 2004 mit § 95d SGB V eine allgemeine Fortbildungspflicht festgelegt. 

Auf dem Foto sind fünf Menschen: vier sitzen und hören einem, der etwas sagt zu. Der Redner steht neben einem Flipchart. © Joerch - stock.adobe.com

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Hinweise zum Fortbildungsnachweis

Fortbildungspflicht

Innerhalb eines Fünfjahreszeitraums sind jeweils mindestens 125 Fortbildungspunkte gegenüber den KZVen nachzuweisen. Assistenten – gleich in welcher Assistenzform tätig – sind nicht von der Fortbildungspflicht betroffen. Bitte beachten Sie, dass Fortbildungen, die in Zeiträumen der ausschließlichen Vertretertätigkeit oder Assistenztätigkeit absolviert worden sind, nicht angerechnet werden können. Dies betrifft ebenso abgeleistete Fortbildungen in Zeiten der Unterbrechung der zahnärztlichen Tätigkeit, in denen keine Genehmigung oder Zulassung vorlag (z.B. Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit usw.).

Für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte richtet sich die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes nach dem Datum der erstmaligen Zulassung beziehungsweise der erstmaligen Genehmigung der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt durch den Zulassungsausschuss.

Für diejenigen, die seit dem 30. Juni 2004 durchgängig zugelassen oder als angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen durchgängig genehmigt waren, endete der letzte Fünfjahreszeitraum am 30. Juni 2024.

Meldebogen, Aufbewahrungsverpflichtung und stichprobenartige Überprüfung

Um den bürokratischen Aufwand für die Praxen so gering wie möglich zu halten, haben wir Ihnen den zum Abruf bereit stehenden Meldebogen zum Erfassen Ihrer Fortbildungspunkte vorbereitet. Bitte lesen Sie aufmerksam das rechts hinterlegte PDF-Dokument  „Punktebewertung von Fortbildungen“ mit Blick auf die maximal anrechnungsfähige Punktzahl pro Tag (8 Punkte).

Die KZV Nordrhein ist gesetzlich dazu verpflichtet, stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der vorgelegten Fortbildungsnachweise vorzunehmen. Aus diesem Grund wird dringend darum gebeten, die einzelnen Fortbildungszertifikate, Belege beziehungsweise Bescheinigungen mindestens ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes aufzubewahren.

Die Auswahl für diese stichprobenartige Überprüfung erfolgt aufgrund zufälliger Auswahl und erstreckt sich auf insgesamt 2 % der bei der KZV Nordrhein für diesen Zeitraum eingereichten Meldebögen.

Welche Konsequenzen können sich ergeben?

Der Vorstand der KZV Nordrhein vertritt unverändert die Auffassung, dass diese gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung für die Mitglieder überflüssig ist. 

Dennoch müssen wir vorsorglich darauf hinweisen, dass bei fehlenden Fortbildungsnachweisen von niedergelassenen sowie angestellten Zahnärzten gesetzlich verordnete Honorarkürzungen durchgeführt werden müssen. Wird der Nachweis nicht oder nicht vollständig innerhalb des Fünfjahreszeitraums erbracht, ist die KZV Nordrhein nach § 95 d Abs. 3 SGB V verpflichtet, das an den Vertragszahnarzt zu zahlende Honorar für die ersten vier folgenden Quartale um 10%, ab dem darauf folgenden Quartal um 25% zu kürzen. 

Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird. Wurde die vollständige Fortbildungspflicht auch zwei Jahre nach Ende des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt, soll die KZV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.

   

Formulare und Infos zum Download

   

Fortbildungsnachweise digital einreichen

Bisher kennen die Praxen den Meldebogen der KZV in Papierform, auf dem die absolvierten Fortbildungen in Höhe von mindestens 125 Punkten eingetragen werden und der entweder per Post, Fax oder E-Mail bei der KZV eingereicht wird.

Vom 1. Oktober 2025 an können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ihre Fortbildungsnachweise gemäß Paragraf 95d SGB V ganz bequem online bei myKZV einreichen und dort jederzeit ihren Punktestand abrufen. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Medizinische Versorgungszentren mit angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten können zudem den Punktestand ihrer Angestellten einsehen und nachhalten. Angestellte selbst haben keinen Zugang zu myKZV (außer in Funktion der bevollmächtigten zahnärztlichen Leitung in einem MVZ). Wie einfach der rechtzeitige Nachweis gegenüber der KZV in Zukunft gelingt, zeigen wir anhand der folgenden Erklärungen. Neben der digitalen Einreichung ist ab dem 1. Oktober 2025 weiterhin die Einreichung des Meldebogens in Papierform auf dem Postweg möglich.

Alle mit einem * versehenen Felder müssen befüllt werden. Bei der Anzahl der Punkte ist zu beachten, dass nicht mehr als die zulässige Punktemenge pro Tag eingetragen werden kann. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird entsprechend verfahren. Wenn die zulässige Tageshöchstzahl überschritten wird, erscheint die folgende Meldung: 

Es wurden mehr als 10 Punkte pro Tag eingetragen. Dies überschreitet die zulässige maximale Anzahl an Punkten pro Tag gemäß der Punktebewertung von Fortbildung von BZÄK und DGZMK.

Bitte beachten Sie, dass die KZV nur Fortbildungen anerkennt, die im Status einer/eines vom Zulassungsausschuss-Zahnärzte zugelassenen Vertragszahnärztin/-arzt oder genehmigten angestellten Zahnärztin/-arztes erfolgt sind. Das Portal ist mit den Stammdaten verknüpft, sodass intern eine Validierung erfolgt. Sind alle Felder korrekt bedient, können Sie erfolgreich speichern. Wenn Sie auf der Startseite auf „Details“ klicken, sehen Sie Ihre Fortbildungen gelistet. Rechts können Sie bei Eingabefehlern Ihre Fortbildungen bearbeiten oder löschen.

FAQ zum Fortbildungsnachweis