Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Der Gesetzgeber hat für Vertragszahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums sowie für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes seit dem Jahr 2004 mit § 95d SGB V eine allgemeine Fortbildungspflicht festgelegt.
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Hinweise zum Fortbildungsnachweis
Fortbildungspflicht
Innerhalb eines Fünfjahreszeitraums sind jeweils mindestens 125 Fortbildungspunkte gegenüber den KZVen nachzuweisen. Assistenten – gleich in welcher Assistenzform tätig – sind nicht von der Fortbildungspflicht betroffen. Bitte beachten Sie, dass Fortbildungen, die in Zeiträumen der ausschließlichen Vertretertätigkeit oder Assistenztätigkeit absolviert worden sind, nicht angerechnet werden können. Dies betrifft ebenso abgeleistete Fortbildungen in Zeiten der Unterbrechung der zahnärztlichen Tätigkeit, in denen keine Genehmigung oder Zulassung vorlag (z.B. Arbeitgeberwechsel, Arbeitslosigkeit usw.).
Für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte richtet sich die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes nach dem Datum der erstmaligen Zulassung beziehungsweise der erstmaligen Genehmigung der Beschäftigung als angestellter Zahnarzt durch den Zulassungsausschuss.
Für diejenigen, die seit dem 30. Juni 2004 durchgängig zugelassen oder als angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen durchgängig genehmigt waren, endete der letzte Fünfjahreszeitraum am 30. Juni 2024.
Meldebogen, Aufbewahrungsverpflichtung und stichprobenartige Überprüfung
Um den bürokratischen Aufwand für die Praxen so gering wie möglich zu halten, haben wir Ihnen den zum Abruf bereit stehenden Meldebogen zum Erfassen Ihrer Fortbildungspunkte vorbereitet. Bitte lesen Sie aufmerksam das rechts hinterlegte PDF-Dokument „Punktebewertung von Fortbildungen“ mit Blick auf die maximal anrechnungsfähige Punktzahl pro Tag (8 Punkte).
Die KZV Nordrhein ist gesetzlich dazu verpflichtet, stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der vorgelegten Fortbildungsnachweise vorzunehmen. Aus diesem Grund wird dringend darum gebeten, die einzelnen Fortbildungszertifikate, Belege beziehungsweise Bescheinigungen mindestens ein Jahr nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes aufzubewahren.
Die Auswahl für diese stichprobenartige Überprüfung erfolgt aufgrund zufälliger Auswahl und erstreckt sich auf insgesamt 2 % der bei der KZV Nordrhein für diesen Zeitraum eingereichten Meldebögen.
Welche Konsequenzen können sich ergeben?
Der Vorstand der KZV Nordrhein vertritt unverändert die Auffassung, dass diese gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung für die Mitglieder überflüssig ist.
Dennoch müssen wir vorsorglich darauf hinweisen, dass bei fehlenden Fortbildungsnachweisen von niedergelassenen sowie angestellten Zahnärzten gesetzlich verordnete Honorarkürzungen durchgeführt werden müssen. Wird der Nachweis nicht oder nicht vollständig innerhalb des Fünfjahreszeitraums erbracht, ist die KZV Nordrhein nach § 95 d Abs. 3 SGB V verpflichtet, das an den Vertragszahnarzt zu zahlende Honorar für die ersten vier folgenden Quartale um 10%, ab dem darauf folgenden Quartal um 25% zu kürzen.
Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wird. Wurde die vollständige Fortbildungspflicht auch zwei Jahre nach Ende des Fünfjahreszeitraumes nicht erfüllt, soll die KZV einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.
Formulare und Infos zum Download
Fortbildungsnachweise digital einreichen
Bisher kennen die Praxen den Meldebogen der KZV in Papierform, auf dem die absolvierten Fortbildungen in Höhe von mindestens 125 Punkten eingetragen werden und der entweder per Post, Fax oder E-Mail bei der KZV eingereicht wird.
Vom 1. Oktober 2025 an können Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ihre Fortbildungsnachweise gemäß Paragraf 95d SGB V ganz bequem online bei myKZV einreichen und dort jederzeit ihren Punktestand abrufen. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Medizinische Versorgungszentren mit angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten können zudem den Punktestand ihrer Angestellten einsehen und nachhalten. Angestellte selbst haben keinen Zugang zu myKZV (außer in Funktion der bevollmächtigten zahnärztlichen Leitung in einem MVZ). Wie einfach der rechtzeitige Nachweis gegenüber der KZV in Zukunft gelingt, zeigen wir anhand der folgenden Erklärungen. Neben der digitalen Einreichung ist ab dem 1. Oktober 2025 weiterhin die Einreichung des Meldebogens in Papierform auf dem Postweg möglich.
Alle mit einem * versehenen Felder müssen befüllt werden. Bei der Anzahl der Punkte ist zu beachten, dass nicht mehr als die zulässige Punktemenge pro Tag eingetragen werden kann. Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird entsprechend verfahren. Wenn die zulässige Tageshöchstzahl überschritten wird, erscheint die folgende Meldung:
Es wurden mehr als 10 Punkte pro Tag eingetragen. Dies überschreitet die zulässige maximale Anzahl an Punkten pro Tag gemäß der Punktebewertung von Fortbildung von BZÄK und DGZMK.
Bitte beachten Sie, dass die KZV nur Fortbildungen anerkennt, die im Status einer/eines vom Zulassungsausschuss-Zahnärzte zugelassenen Vertragszahnärztin/-arzt oder genehmigten angestellten Zahnärztin/-arztes erfolgt sind. Das Portal ist mit den Stammdaten verknüpft, sodass intern eine Validierung erfolgt. Sind alle Felder korrekt bedient, können Sie erfolgreich speichern. Wenn Sie auf der Startseite auf „Details“ klicken, sehen Sie Ihre Fortbildungen gelistet. Rechts können Sie bei Eingabefehlern Ihre Fortbildungen bearbeiten oder löschen.
FAQ zum Fortbildungsnachweis
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Es besteht kein Muss, Fortbildungsnachweise online einzureichen. Jedoch ist die digitale Einreichung vorteilhaft. Die Einreichung des Meldebogens in Papierform auf dem Postweg ist weiterhin möglich. Auch die Erinnerung wird weiterhin per Post versandt (und im Fall der Smartpostteilnahme zusätzlich als Nachricht in myKZV eingestellt).
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Die Anwendung sieht keinen Upload von Zertifikaten vor. Bewahren Sie diese bitte trotzdem auf, falls Sie in der Stichprobe gezogen werden und diese vorlegen müssen.
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Setzen Sie bitte auf der Startseite einen Haken und vergessen Sie nicht zu speichern!
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Sollten durch Löschen und Bearbeiten von Fortbildungen weniger als 125 Punkte erreicht werden, erscheint die folgende Warnmeldung:
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Nein. Durch den geschützten Zugang des Portals ausschließlich durch den Vertragszahnarzt/die Vertragszahnärztin erfolgt kein automatisches Auffüllen des Punktekontos von anderen Anbietern. Die Punkte müssen vom/von der Zugangsberechtigten eingegeben werden.
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Gemäß § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V muss der Vertragszahnarzt oder die Vertragszahnärztin (gilt für das Medizinische Versorgungszentrum entsprechend) den Nachweis für seine angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte führen, sodass ihn oder sie konsequenterweise die Honorarkürzungen bei Nichterfüllung treffen. Somit ist er oder sie berechtigt und verpflichtet, den Punktestand seiner Angestellten zu verwalten.
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Es kann sein, dass uns Unterbrechungen Ihrer Beschäftigung noch nicht bekannt sind und dementsprechend nicht berücksichtigt wurden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu den zuständigen Ansprechpartnern auf, die Sie auf unserer Homepage wählen können: www.kzvnr.de/service/ansprechpersonen (hier unter „Register/Zulassung > Fortbildungspunkte“).
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Assistentinnen und und Assistenten unterliegen im Gegensatz zu den angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten nicht der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V, so dass diese Personen in der Eingabemaske nicht auswählbar sind.
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Hier auf den Seiten unseres Portals sind unter der Rubrik „Praxis > Rechtliches > Fortbildungspflicht“ alle wichtigen Informationen zu dem Thema ausführlich erläutert, einschließlich der „Punktebewertung von Fortbildung von BZÄK und DGZMK“:
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Wenn Sie Ihrer Fortbildungspflicht pünktlich und ordnungsgemäß nachgekommen sind, erhalten Sie wie bisher auch nach Prüfung durch die Fachabteilung eine schriftliche Bestätigung.