Sektorenübergreifendes Qualitätsmanagement
Hier finden Sie Informationen zur sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie.
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 15.11.2016 die sektorenübergreifende Qualitätsmanagement-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie hat die bis dahin gültige QM-Richtlinie (vgl. im ID Informationsdienst 5/2009 vom 30.06.2009) abgelöst.
Dadurch sind gegenüber den bisherigen Regelungen neue Anforderungen an die Zahnarztpraxen entstanden (vgl. im ID Informationsdienst 9/2016 vom 14.12.2016).
Seit 16.11.2016 in Kraft
Die sektorenübergreifende QM-Richtlinie ist mit Wirkung zum 16.11.2016 als „Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL)“ in Kraft getreten.
Zuletzt geändert
Die sektorenübergreifende QM-Richtlinie ist inhaltlich zuletzt am 17.09.2020 geändert worden. Diese Änderungen sind zum 09.12.2020 in Kraft getreten (vgl. im ID Informationsdienst 1/2021 vom 20.01.2021). Kleinere redaktionelle Änderungen gab es dann zuletzt noch mit der am 21.07.2023 in Kraft getretenen Fassung.
Individuelle Qualitätsziele
In der sektorenübergreifenden QM-Richtlinie wird die einzelne Praxis – wie zuvor auch – angehalten, ihr praxisinternes QM an konkreten Qualitätszielen auszurichten. Die Ziele sind für jede Praxis individuell zu entwickeln und sollen sich an den QM-Grundelementen orientieren. Dies sind Patientenorientierung und -sicherheit, Mitarbeiterorientierung und -sicherheit, Prozessorientierung, Kommunikation und Kooperation, Informationssicherheit und Datenschutz sowie Verantwortung und Führung.
Wesentliche Änderungen
Eine wesentliche Änderung zu der zuvor gültigen QM-Richtlinie ist, dass die im Berichtsbogen aufgelisteten und erläuterten Instrumente nach der sektorenübergreifenden QM-Richtlinie abhängig von der individuellen Praxisstruktur grundsätzlich alle anzuwenden sind. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen in der Praxis dies keinen Sinn macht und ein Grund für die Nichtanwendung angegeben wird. Die Anwendung der QM-Instrumente Risiko-, Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme ist weiterhin Pflicht, ihre Nichtanwendung daher ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für die Anwendung von OP-Checklisten als neuem Instrument, wenn die in der Richtlinie beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Die Praxisabläufe haben sich an den gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen zu orientieren. Hierzu zählen insbesondere
- Allgemeine Behandlungsrichtlinien,
- IP-Richtlinien,
- FU-Richtlinien,
- ZE-Richtlinien,
- KFO-Richtlinien,
- Bundesmantelvertrag,
- Strahlenschutzverordnung,
- Vorgaben zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen für Zahnarztpraxen.
Im vertragszahnärztlichen Bereich sind neben den allgemeinen Methoden und Instrumenten des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements wie z.B.
- Messen und Bewerten von Qualitätszielen,
- Erhebung des Ist-Zustandes und Selbstbewertung,
- Regelung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
- Checklisten,
- Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen,
- Patientenbefragung,
- Mitarbeiterbefragungen,
- Risikomanagement,
- Fehlermanagement und Fehlermeldesystem,
- Notfallmanagement,
- Hygienemanagement,
- Arzneimitteltherapiesicherheit,
- Schmerzmanagement,
- Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen,
unter Berücksichtigung der individuellen Praxisstruktur folgende ergänzende sektorenspezifische Fragestellungen zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagements zu beachten
- Prozess- und Ablaufbeschreibungen,
- Schnittstellenmanagement,
- Teambesprechung,
- Beschwerdemanagement,
- Patienteninformation und -aufklärung,
- Praxishandbuch.
Neu sind im Zusammenhang mit den am 09.12.2020 in Kraft getretenen Änderungen auch der QM-Fragebogen, der den alten Berichtsbogen ersetzt, die Stichprobengröße sowie das Erhebungsintervall.
Seitens der KZV Nordrhein werden beginnend mit dem Jahr 2021 zweijährlich 4% zufällig ausgewählte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtungen zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufgefordert. Hierzu versendet die KZV Nordrhein an die entsprechenden Einrichtungen den neuen QM-Fragebogen, der 28 Fragen beinhaltet, die die zuvor dargestellten Methoden und Instrumente zum Gegenstand haben.
Neu hinzugekommen ist zudem der Punkt Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt
Ziel ist es, Missbrauch und Gewalt insbesondere gegenüber vulnerablen Patientengruppen, wie beispielsweise Kindern und Jugendlichen oder hilfsbedürftigen Personen, vorzubeugen, zu erkennen, adäquat darauf zu reagieren und auch innerhalb der Einrichtung zu verhindern. Je nach Einrichtungsgröße, Leistungsspektrum und Patientenklientel wird über das spezifische Vorgehen zur Sensibilisierung des Teams sowie weitere geeignete vorbeugende und intervenierende Maßnahmen, entschieden. Dies können u. a. sein: Informationsmaterialien, Kontaktadressen, Schulungen/Fortbildungen, Verhaltenskodizes, Handlungsempfehlungen/Interventionspläne oder umfassende Schutzkonzepte. Einrichtungsintern dienen unter anderem wertschätzender Umgang, Vermeidung von Diskriminierung oder Motivation zu gewaltfreier Sprache diesem Ziel.
Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, müssen sich gezielt mit der Prävention von und Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch (Risiko- und Gefährdungsanalyse) befassen. Daraus werden der Größe und Organisationsform der Einrichtung entsprechend, konkrete Schritte und Maßnahmen abgeleitet (Schutzkonzept).
Übergangszeit für Praxisneugründungen
Mit der sektorenübergreifenden QM-Richtlinie ist auch eine Übergangszeit für Praxisneugründungen von drei Jahren ab Praxisgründung eingeführt worden, um die in der QM-Richtlinie genannten Instrumente und deren Anwendungsbereiche im Rahmen des praxisinternen QM einzuführen, zu überprüfen und dann weiterzuentwickeln. Bitte beachten Sie dabei aber, ob – unabhängig von der QM-Richtlinie – bereits aufgrund anderer Vorschriften bestimmte Vorgaben und Instrumente zu beachten und einzusetzen sind.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement können Sie dem ID Nr. 9 vom 14.12.2016 nebst Anlage entnehmen: