FAQ: Finanzen
Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten rund um das Thema Finanzen.
FAQ Finanzwesen
Antworten auf typische Fragen von Praxisneugründern an die Finanzabteilung.
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Gemäß § 18 (11) der Satzung der KZV Nordrhein:
Die Zahlungen werden bei konservierend/chirurgischen und kieferorthopädischen Leistungen in Form von drei Abschlags- und einer Restzahlung vorgenommen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird unbeschadet des Absatzes 14 bestimmt durch den Anteil des einzelnen Zahnarztes an der Gesamtvergütung der letzten vier von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechneten Quartale und die Vorauszahlungen der Kostenträger. Liegen Pfändungen gegen einen Zahnarzt vor oder ist über das Vermögen eines Zahnarztes das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht kein Anspruch auf die 1. und 2. Abschlagszahlung. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand auf Antrag des betroffenen Zahnarztes beschließen. Für die durch die Bearbeitung von Pfändungen und Insolvenzverfahren entstehenden Mehraufwendungen werden von den betroffenen Zahnärztinnen/Zahnärzten pauschale Bearbeitungsgebühren erhoben. Die Höhe der pauschalen Bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt. Zur Deckung der Eigenkosten für die Bearbeitung und Genehmigung von Anträgen auf Führen von Zweigpraxen können pauschale Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgelegt.
Gemäß § 18 (12) der Satzung der KZV Nordrhein:
Mit den Abschlagszahlungen wird gleichzeitig das im Vormonat abgerechnete Kieferbruch-, Kiefergelenks-, Parodontosehonorar und das Honorar für Behandlungen mit Zahnersatz und Zahnkronen überwiesen. Für die Behandlung mit Zahnersatz und Zahnkronen kann der Vorstand abweichende Verfahren und vorgezogene Termine zulassen. Überzahlungen an Zahnärzte müssen nach Feststellung unverzüglich an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein zurückgezahlt werden, sofern sie nicht verrechnet worden sind.
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Gemäß § 18 (13) der Satzung der KZV Nordrhein:
Die Zahlungstermine werden wie folgt festgelegt: Am 23. eines jeden Monats sind die Abschlagszahlungen für konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung und sonstiges Honorar für den vorausgegangenen Monat zu leisten. Fällt der 23. auf einen Freitag oder auf einen Werktag vor einem Feiertag, so wird die Abschlagszahlung am nächstfolgenden Werktag angewiesen. Trifft für den nächstfolgenden Werktag das gleiche zu, so wird in solchen Ausnahmefällen der Zahlungstermin vom Vorstand festgesetzt. Die Restzahlungen erfolgen: für das III. Quartal bis Ende Januar, für das IV. Quartal bis Ende April, für das I. Quartal bis Ende Juli, für das II. Quartal bis Ende Oktober eines Jahres. Vorschüsse können nicht geleistet werden.
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Gemäß § 18 (14) Abs. 2 der Satzung der KZV Nordrhein:
Nach Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kann im Regelfall die 1. Abschlagszahlung nach Einreichung der 1. Quartalsabrechnung (konservierend/chirurgische und kieferorthopädische Behandlung) angewiesen werden. Die Höhe richtet sich nach der Zahl der abgerechneten Behandlungsfälle. Es wird dabei je Fall ein Pauschalbetrag zugrunde gelegt, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Bereits im 2. und 3. Kalendermonat nach Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kann der Zahnarzt angemessene Abschlagszahlungen aufgrund der von ihm angegebenen Zahl der Behandlungsfälle erhalten.
Die KZV Nordrhein leistet Zahlungen an ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der Satzung der KZV Nordrhein § 18. Dementsprechend weisen wir die 1. Abschlagszahlung nach Einreichung der ersten Quartalsabrechnung an. Danach erfolgen monatliche Abschlagszahlungen auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen, und zwar für den Vormonat.
Aufgrund eines Antrages auf vorgezogene Abschlagszahlung ist die KZV Nordrhein jedoch – ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit, schon vorher – zu den monatlichen Zahlungsterminen – Abschlagszahlungen auf der Basis der Anzahl der Behandlungsfälle anzuweisen.
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Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der nachstehend genannten Regelungen der KZV Nordrhein ermittelt:
- Satzung der KZV Nordrhein § 18 in der Fassung vom 08.03.2022
- Vorstandsbeschluss vom 29.03.1978
Prozentsatz für monatliche Abschlagszahlungen 22,5 % - Vorstandsbeschluss vom 07.03.2007
Berechnung der Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der per Datenträger oder online eingereichten vorläufigen Abrechnungswerte für ein Quartal
Die KZV Nordrhein ermittelt und leistet die Abschlagszahlungen auf Basis der Satzungsregelungen der KZV Nordrhein § 18 (11) und (14). Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Umsatz der letzten 4 von der einzelnen Praxis über die KZV Nordrhein abgerechneten Quartale unter Abzug der einzubehaltenden Beiträge des Zahnarztes.
Bei der Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen geht die KZV Nordrhein damit von einem Jahresdurchschnitt – und zwar jeweils nach dem letzten/neuesten Stand – aus.
Die 3. Abschlagszahlung für ein Quartal wird bei den Praxen in der Weise errechnet, dass – zusammen mit der 1. und 2. Abschlagszahlung – für dieses Quartal ein Betrag von maximal 67,5 % der eingereichten Abrechnungswerte – abzüglich der Beiträge – gezahlt wird. (Bei den Beiträgen wird ebenfalls der Durchschnitt der letzten 4 abgerechneten Quartale zugrunde gelegt.) Hierbei kann es zu einer Erhöhung oder gegebenenfalls zu einer Kürzung der 3. Abschlagszahlung kommen.
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Gemäß § 18 (16) Absatz 2 der Satzung der KZV Nordrhein:
Um einen reibungslosen Zahlungsverkehr zu gewährleisten, müssen Änderungen der Bankverbindung bis spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstermin der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein bekannt sein.