FAQ: Honorarverteilungsmaßstab (HVM)
Hier finden Sie alle wichtigen Fragen und Antworten rund um den Honorarverteilungsmaßstab.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick der häufigsten Fragen und Antworten zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM).
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Die jeweils gültigen Honorargrenzen werden im Informationsdienst der KZV Nordrhein veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass es sich zunächst um vorläufige Honorargrenzen handelt und diese je nach Entwicklung der Abrechnungsergebnisse im Laufe des Kalenderjahres modifiziert werden. Die endgültige Bestimmung der bei der Honorarverteilung zu berücksichtigenden Honorargrenzen erfolgt im Zusammenhang mit der Abrechnung des IV. Quartals eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr und wird ebenfalls im Informationsdienst veröffentlicht. Das Verhältnis der Fachgruppen, die Mehrkostenfaktoren für PAR, KB/KG und UKPS, sowie das Verhältnis der Multibandbehandlung zur Behandlung mit herausnehmbarem Gerät werden im Laufe des Jahres und im Rahmen der Schlussabrechnung gegebenenfalls noch entsprechend angepasst. Änderungen haben rückwirkende Geltung für das gesamte HVM-Jahr.
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Erläuterungen zum praxisindividuellen Kontingent und einzelnen Begriffen der Honorarverteilung hat die KZV als Anlage zum Informationsdienst 02/2023 vom 23.02.2023 sowie zuletzt zum Informationsdienst 03/2025 vom 16.06.2025 veröffentlicht.
Die Honorargrenze je Fall jeder einzelnen Leistungsgruppe (je Kassenbereich) ergibt sich aus der Multiplikation der Honorargrenze KCH mit dem jeweiligen Mehrkostenfaktor der Leistungsgruppe.
Die Ergebnisse dieser Berechnungen multipliziert mit den individuellen Fallzahlen je Leistungsgruppe ergeben das vorläufige praxisindividuelle Gesamtkontingent für den jeweiligen Kassenbereich.
Im Rahmen des so berechneten Gesamtkontingentes sind die Kontingentanteile je Leistungsart und Leistungsgruppe untereinander innerhalb des Kassenbereichs verrechnungsfähig. Auf dem gleichen Rechenweg werden die vorläufigen praxisindividuellen Gesamtkontingente für die Sondergruppen der Praxisneugründer, Praxisübernehmer und chirurgischen Leistungserbringer unter Berücksichtigung der insoweit bekanntgegebenen vorläufigen Honorargrenzen und Mehrkostenfaktoren ermittelt.
Der Basiswert für KCH sowie die Mehrkostenfaktoren werden regelmäßig durch die KZV Nordrhein überprüft, bei Bedarf gegebenenfalls modifiziert und im Informationsdienst bekannt gegeben. Änderungen entfalten rückwirkend Geltung für das gesamte HVM-Jahr.
Je Abrechnungsquartal werden die individuellen Kontingente in kumulierter Betrachtung allen bis dahin abgerechneten Quartals- bzw. Monatsabrechnungen gegenübergestellt. Die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes kürzen die Honoraranforderungen bei Überschreitung der individuellen Kontingente je Kassenbereich.
Die endgültige Bestimmung der bei der Honorarverteilung zu berücksichtigenden Honorargrenzen erfolgt im Zusammenhang mit der Abrechnung des IV. Quartals eines Jahres für das gesamte Kalenderjahr.
Auf den Internetseiten der KZV Nordrhein – myKZV für online-Abrechner – steht Ihnen eine entsprechende HVM Berechnungshilfe zur Verfügung.
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Erläuterungen zum praxisindividuellen Kontingent und einzelnen Begriffen der Honorarverteilung hat die KZV als Anlage zum Informationsdienst 02/2023 vom 23.02.2023 sowie zuletzt zum Informationsdienst 03/2025 vom 16.06.2025 veröffentlicht.
Grundsätzlich wird die Leistungsart KFO einheitlich im Rahmen des HVM geregelt, vgl. § 3 Abs. 1 Ziffer 1.3.2 in Verbindung mit § 4 HVM.
Für alle im Bereich der Kieferorthopädie Tätigen wird zunächst eine einheitliche Honorargrenze je Fall ermittelt. Der HVM hinterfragt jedoch, ob die Honoraranforderungen der Kieferorthopäden und der Zahnärzte zu differenzieren sind. Dies geschieht unter zwei Aspekten:
a) für die je KFO-Fall durchschnittlich abgerechneten KCH-Leistungen und
b) für den Anteil der von Kieferorthopäden abgerechneten KB/KG-Leistungen.
Zur Berücksichtigung des bei Kieferorthopäden im Sinne des HVM anfallenden Honorarvolumens für die anderen Leistungsbereiche wird so ein Differenzbetrag unter Zugrundelegung eines aktuellen Referenzzeitraumes (vgl. § 2 Abs. 4 Ziffer 4.2 HVM) ermittelt und die Honorargrenzen für Kieferorthopäden werden exakt in dieser Höhe angepasst (vgl. § 4 Abs. 1 Ziffer 1.2 HVM).
Zur Gruppe der Kieferorthopäden i. S .d. § 2 Abs. 5 HVM gehören
a) für Kieferorthopädie zugelassene Fachzahnärzte bzw. für den Bereich Kieferorthopädie ermächtigte Zahnärzte und
b) zugelassene und ermächtigte Zahnärzte, deren Leistungsspektrum demjenigen eines als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie zugelassenen bzw. für den Bereich Kieferorthopädie ermächtigten Zahnarztes entspricht und die einen entsprechenden Antrag bei der KZV Nordrhein gestellt haben.
Die Honorargrenze je KFO-Fall wird getrennt für die folgenden Leistungsgruppen je Kassenbereich gebildet:
Multibandbehandlung
Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe Multibandbehandlung erfolgt, wenn neben den BEMA-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d zusätzlich eine der BEMA-Positionen 126a, 126b, 127a, 128a, 128b, 130, 131a, 131b oder 131c auf dem Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung gelangt.
Herausnehmbare Geräte
Für Fälle der Leistungsgruppe Behandlung mit herausnehmbaren Geräten erfolgt eine Zuordnung zu dieser Leistungsgruppe, wenn für den Ober- oder Unterkiefer eine der BEMA-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d auf dem Rechnungsformular der betreffenden Quartalsabrechnung zur Abrechnung gelangt.
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Erläuterungen zum praxisindividuellen Kontingent und einzelnen Begriffen der Honorarverteilung hat die KZV als Anlage zum Informationsdienst 02/2023 vom 23.02.2023 sowie zuletzt zum Informationsdienst 03/2025 vom 16.06.2025 veröffentlicht.
Praxisneugründer (Zahnärzte)
Als Praxisneugründer im Sinne des HVM gelten die Vertragszahnärzte, die eine Praxis neu gegründet und weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben. Voraussetzung für die Zuordnung in die Sondergruppe der Praxisneugründer ist darüber hinaus, dass der Neugründer weniger als 400 Fälle (pro Quartal) abrechnet. Wenn die Summe von 1.600 Abrechnungsfällen im Verlauf von 4 aufeinanderfolgenden Quartalen überschritten wird, entfällt die Zugehörigkeit zu dieser Sondergruppe endgültig. Diese Regelung gilt für einen Praxisneugründer innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft entsprechend.
Praxisübernehmer (Zahnärzte)
Als Praxisübernehmer im Sinne des HVM gelten die Vertragszahnärzte, die eine Praxis übernommen und weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben. Voraussetzung für die Zuordnung in die Sondergruppe der Praxisübernehmer ist darüber hinaus, dass der Übernehmer weniger als 400 Fälle (pro Quartal) abrechnet. Wenn die Summe von 1.600 Abrechnungsfällen im Verlauf von 4 aufeinanderfolgenden Quartalen überschritten wird, entfällt die Zugehörigkeit zu dieser Sondergruppe endgültig. Diese Regelung gilt für einen Praxisübernehmer innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft entsprechend.
Praxisneugründer (Kieferorthopäden)
Als Praxisneugründer im Sinne des HVM gelten Kieferorthopäden, die eine Praxis neu gründen und weniger als 8 Quartale an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen haben. Als Neugründer in diesem Sinne gelten nur Kieferorthopäden, die in Einzelpraxis tätig sind und nicht als Praxisnachfolger eine andere Praxis fortführen. Kieferorthopäden, die gemeinsam und gleichzeitig eine Praxis gründen und nicht als Praxisnachfolger eine andere Praxis fortführen, gelten ebenfalls als Praxisneugründer in diesem Sinne.
Die Bestimmung des praxisindividuellen Gesamtkontingentes wird derart durchgeführt, dass die Anzahl der tatsächlich eingereichten KFO-Fälle nach HVM § 4 Abs. 1 durch Aufstockung mit Fällen nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 (Herausnehmbare Geräte) auf insgesamt 250 erhöht wird.Chirurgische Leistungserbringer
Eine Zuordnung zur Gruppe der chirurgischen Leistungserbringer erfolgt in Abhängigkeit vom chirurgischen Tätigkeitsschwerpunkt in der KCH-Abrechnung der jeweiligen Praxis. Ein chirurgischer Schwerpunkt im Sinne des HVM liegt grundsätzlich vor, wenn der Anteil der chirurgischen Leistungspositionen einer Praxis am Gesamtabrechnungsvolumen KCH bei mindestens 35 % liegt.
Zu den Leistungen, die den chirurgischen Anteil der KCH-Abrechnung definieren, zählen die folgenden Leistungen:
a) BEMA-Pos.
Ä161, 43, 44, 45, 47a, 47b, 48, 51a, 51b, 53, 54a, 54b, 54c, 55, 56a, 56b, 56c, 56d, 57, 58, 59,60, 61, 62, 63.
b) GOÄ-Pos.
1465, 1467, 1468, 1479, 1485, 1519, 2009, 2010, 2250, 2253, 2254, 2255, 2380, 2381, 2382, 2386, 2401, 2402, 2430, 2583, 2584, 2650, 2658. -
Nein, Behandlungsfälle der sonstigen Kostenträger werden außerhalb des Budgets zum Vertragspunktwert vergütet und lösen kein Kontingent aus.
Sonstige Kostenträger sind:
- Asylbewerber
- Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes NRW
- Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte der Bundespolizei
- Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- Empfänger von Sozial- und Jugendhilfe
- Auslandsabkommen
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Die außerbudgetären Leistungen sind der Anlage zu § 2 Abs. 1 HVM in der ab dem 01.01.2025 bzw. dem 01.01.2024 geltenden Fassung zu entnehmen (siehe auch ID 06/2025, RZB 2025-HVM-Sonderausgabe; ID 07/2024, RZB 2024-HVM-Sonderausgabe).
ab 01.01.2024
- Individualprophylaxe, § 22 SGB V
- IP1
- IP2
- IP4
- IP5
- Früherkennungsuntersuchung, § 26 Abs. 1 S. 5 SGB V
- FU1a, FU1b, FU1c
- FU Pr
- FU2
- FLA
- Präventive Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach § 22 a SGB V bei Patienten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten
- 174a, 174b, 107a
- Aufsuchen von Patienten, die einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI haben oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, § 87 Abs. 2i und § 87 Abs. 2k SGB V
- 151
- 152a, 152b
- 153a, 153b
- 161 (a-f)
- 162 (a-f)
- 165
- 171a, 171b
- 173a, 173b
- VS
- VFKa, VFKb
- TZ
- Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages, § 87 Abs. 2j SGB V und § 87 Abs. 2k SGB V
- 154
- 155
- 161 (a-f)
- 162 (a-f)
- 165
- 172a, 172b
- VS
- VFKa, VFKb
- TZ
- Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Patienten, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt sind, § 15 SGB XI bzw. § 99 SGB IX
- 4
- ATG
- MHU
- AITa, AITb
- BEVa, BEVb
- CPTa, CPTb
- UPT /a-g)
- 108
- 111
- 4S
- AITaS, AITbS
- CPTaS, CPTbS
- UPTcS, UPTdS, UPTeS, UPTfS
- 108S
- 111S
- ab 01.01.2025 zusätzlich:
Befüllung der elektronischen Patientenakte nach § 341 SGB V- ePA1
- ePA2
- Individualprophylaxe, § 22 SGB V
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Fälle mit Abrechnung der Positionen AITa oder AITb
Fälle mit Abrechnung der Positionen CPTa oder CPTb
Fälle mit Abrechnung der Position UPTa gegebenenfalls mehrfach je UPTa Position
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Multibandbehandlung
KFO-Fälle mit Abrechnung der BEMA-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d und zusätzlich eine der BEMA-Positionen 126a, 126b, 127a, 128a, 128b, 130, 131a, 131b oder 131c.
Herausnehmbare Geräte
KFO-Fälle mit Abrechnung der BEMA-Positionen 119a, b, c, d oder 120a, b, c, d.
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Nein, siehe die Darstellung unter Sondergruppen.
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Nein, siehe die Darstellung unter Sondergruppen.
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Nein, die Kontingente werden je Behandlungsfall ausgelöst, unabhängig davon, wie viele Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Praxis tätig sind.
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Nein, der HVM-Rechner enthält eine überschlägige Ermittlung vorläufiger Werte des jeweiligen Quartals.
Den tatsächlichen Einbehalt für ein Quartal können Sie der jeweiligen Quartalsabrechnung entnehmen.
Die endgültige Bestimmung für das gesamte HVM-Jahr erfolgt im Zusammenhang mit der Abrechnung des IV. Quartals.
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Ja, da die IP-Leistungen selbst nicht ins Budget fallen, steht das gesamte Kontingent dieses Falls innerhalb des Kassenbereichs für die Verrechnung mit anderen Fällen, in denen das Kontingent überschritten wird, zur Verfügung.
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Es gibt die Möglichkeit nach § 6 des Honorarverteilungsmaßstabes einen begründeten, schriftlichen Antrag für eine Ausnahmeregelung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bei der KZV Nordrhein einzureichen.
Der Antrag für das laufende Jahr muss bei der KZV Nordrhein bis spätestens zum 30.04. des Folgejahres (Eingang bei der KZV Nordrhein) vorliegen.
Ob entsprechende Umstände in der Praxis vorliegen, sollte mit den nachfolgend genannten Ansprechpartnern erörtert werden:
Herr Eich: 0211 9684-249
Frau Arpa: 0211 9684-248
Hotline: 0211 9684-117
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Für die Beurteilung der Belastung muss die jeweilige Abrechnung des Quartals abgewartet werden. Ein eventuell für erforderlich gehaltener Widerspruch kann erst nach dem Zugang der jeweiligen Quartalsabrechnung erhoben werden (siehe auch Rechtsbehelfsbelehrung auf der Quartalsabrechnung).
Bitte beachten Sie, dass die endgültige Bestimmung der Honorargrenzen, Mehrkostenfaktoren und Kontingente erst im Zusammenhang mit der Abrechnung für das 4. Quartal des Jahres in Form einer HVM- Schlussabrechnung erfolgt. Darüber hinaus vorgenommene Einbehalte werden ausgezahlt (siehe hierzu HVM § 5 Abs. 2).
Im Übrigen verweisen wir auf die Regelungen im Honorarverteilungsmaßstab, der auf den Seiten unserer Wissensdatenbank Wissen to Go zu finden ist.