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Allgemeine Prüfvereinbarung

Verfahrensordnung Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V werden von der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss durchgeführt.

Für den Bereich der KZV Nordrhein haben die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss ihren Sitz bei der KZV Nordrhein. Die Prüfungsstelle der Zahnärzte und Krankenkassen Nordrhein und der Beschwerdeausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Nordrhein nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Zum Inhalt der Wirtschaftlichkeitsprüfung und ihrer Durchführung haben die KZV Nordrhein und die Krankenkassenverbände eine Verfahrensordnung vereinbart, § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V.

Hier finden Sie die Vereinbarung zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung (Verfahrensordnung).

Neue Vereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragszahnärztlichen Verordnung ab dem 01.01.2020
Stand 01.01.2020

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.