Vereinbarung zur Plausibilitätsprüfung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen hatten die Richtlinie zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach § 106a Abs. 2 und 3 SGB V (seit dem 01.01.2017 § 106d Abs.6 SGB V) mit Wirkung zum 01.07.2008 beschlossen. In Umsetzung dieser Richtlinie wurde für den Bereich der KZV Nordrhein mit den Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen. Sie entfaltet Wirkung zum 01.10.2012, also erstmalig für die Abrechnung des vierten Quartals 2012.
1. Änderungsvereinbarung
Stand 14.01.2014
Vereinbarung zur Plausibilitätsprüfung
Stand 01.10.2012
Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.