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Punktwerte

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2024 – Stand 01.12.2023

Anpassung der Vergütung für das Jahr 2024 im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (ZE-Punktwert)

Hiermit möchten wir Sie über die diesjährigen Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen auf Bundesebene zum ZE-Punktwert im GKV-Bereich für das Jahr 2024 informieren.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung konnte die KZBV durch Einigung mit dem GKV-Spitzenverband eine Erhöhung des Zahnersatzpunktwertes für das Jahr 2024 in Höhe von 4,22 Prozent erreichen. Der Punktwert liegt somit ab dem 1. Januar 2024 bei 1,0827 Euro. Die Fortschreibung entspricht der Veränderungsrate der Grundlohnsumme für 2024.

Anpassung der Vergütung für das Jahr 2024 im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

Hiermit möchten wir Sie über die diesjährigen Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen auf Bundesebene im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2024 informieren.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung konnte eine Erhöhung der Vergütung von 4,22 Prozent vereinbart werden. Der Punktwert steigt damit ab dem 1. Januar 2024 auf 1,47 Euro, die Gebühr für den Bericht Zahnschaden auf 23,74 Euro. Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige steigt die Gebühr um 5 Prozent auf 18,86 Euro. Das Gebührenverzeichnis für die Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen bleibt unverändert.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht finden Sie in der Anlage

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2023 – Stand 02.11.2023

Schiedsverfahren gegen die AOK Rheinland/Hamburg

Im Zuge der aussichtslosen Vergütungsverhandlungen mit den Primärkrankenkassen war seitens der KZV Nordrhein am 23.06.2023 das Scheitern der Verhandlungen erklärt und das Landesschiedsamt angerufen worden. In Folge dessen terminierte das Landesschiedsamt die Verhandlung zunächst mit der AOK Rheinland/Hamburg auf den 26.10.2023.

Bis zu dieser Verhandlung konnten u. a. die für das Jahr 2023 gültigen Punktwerte mit der AOK Rheinland/Hamburg – wie auch mit den übrigen Primär- und den Ersatzkassen – konsentiert werden. Die Punktwerte für Leistungen im budgetierten Bereich werden um 2,7 v. H., Punktwerte außerhalb der Budgetregelungen werden um 3,45 v. H. gesteigert. Die entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen mit der AOK Rheinland/Hamburg und den übrigen Krankenkassen sind in Vorbereitung. Die aktualisierte Übersicht mit den entsprechenden Werten ist beigefügt (Anlage).

Somit lag unser Schwerpunkt in der Schiedsamtsverhandlung auf der Darstellung des dynamischen Versorgungsbedarfs und damit der deutlichen Mengenentwicklung der Parodontitis-Behandlungsstrecke, damit diese in der Ausgangsbasis 2022 und damit im Budgetvolumen für das Jahr 2023 eine ausreichende Berücksichtigung findet.

Die intensive Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgetragenen Plädoyers und den in der Folge mehrfach angesetzten Beratungsunterbrechungen offenbarten den Beobachtern einerseits die hohe Qualität des Vortrags seitens der KZV Nordrhein aber auch die schwierige Entscheidungsfindung bei den Mitgliedern des Landesschiedsamtes.

Im Ergebnis hat sich das Landesschiedsamt auf den nüchternen Wortlaut des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes zurückgezogen und keinerlei Raum für die Berücksichtigung des tatsächlichen Versorgungsgeschehens gesehen. Die Entscheidung wurde ausschließlich mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz begründet. Die Folge daraus ist, dass nach der Rechtsauffassung des Schiedsamtes die Abrechnungsergebnisse des Jahres 2022 den Anknüpfungsbetrag für die Gesamtvergütung des Jahres 2023 darstellen sollen. Die Begründung zum Schiedsspruch liegt noch nicht vor. Der Vorstand behält sich jedoch vor, das Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen fortzusetzen.

Unabhängig davon werden die Schiedsverfahren mit den übrigen Krankenkassen noch geführt. Das Verfahren mit den Ersatzkassen wird – nach aktuellem Stand – Mitte Dezember stattfinden. Wir werden über die Ergebnisse und das weitere Vorgehen berichten.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht finden Sie in der Anlage

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2023 – Stand 13.02.2023

Anpassung der Vergütungen bei den Heilfürsorge- und Unfallversicherungsträgern für das Jahr 2023

Hiermit möchten wir Sie über die diesjährigen Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen auf Bundesebene im Bereich Unfallversicherung sowie Bundeswehr und Bundespolizei für das Jahr 2023 informieren. 

Im Bereich der Unfallversicherung hat sich die KZBV mit den Unfallversicherungsträgern auf eine Erhöhung der Vergütung um 3,45 Prozent ab dem 1. Februar 2023 geeinigt. Der Punktwert steigt damit auf 1,41 Euro, der Bericht Zahnschaden auf 22,78 Euro. Das Gebührenverzeichnis für die Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen, welches für das laufende Jahr 2022 bereits umfangreich erhöht worden war, bleibt unverändert. 

Im Bereich Heilfürsorge (Bundespolizei, Bundeswehr) wird die Vergütung ab Januar 2023 ebenfalls um 3,45 Prozent angepasst. 

Eine aktualisierte Punktwertübersicht finden Sie in der Anlage

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2023 – Stand 08.12.2022

Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2023

Wir möchten Sie nachfolgend über das Resultat der diesjährigen Vergütungsvereinbarung zum bundeseinheitlichen Punktwert im Bereich Zahnersatz und Zahnkronen informieren.

Im Ergebnis konnte sich die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Fortschreibung des Zahnersatzpunktwertes für das Jahr 2023 in Höhe von 3,45 Prozent einigen. Der Punktwert liegt somit ab dem 1. Januar 2023 bei 1,0389 Euro. Die Fortschreibung entspricht der Veränderungsrate der Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2023.

Dieser Abschluss ist aus Sicht der KZBV gerade im Hinblick auf die durch das GKV-Finanzstabili-sierungsgesetz bedingten, schwierigen Rahmenbedingungen äußerst erfreulich und als klarer Erfolg für die Vertragszahnärzteschaft in einer außerordentlich aufgeladenen Verhandlungsatmosphäre zu bewerten. Sie ist deshalb auch bemerkenswert, da die Kassenseite, die an anderer Stelle im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich eine „Nullrunde“ gefordert hatte, auf ein Schiedsamtsverfahren verzichtet und somit die außerordentlich günstige Datenlage seitens der KZBV hiermit indirekt anerkannt hat.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht finden Sie in der Anlage.

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2022 – Stand 04.08.2022

Vergütungsregelungen für das Jahr 2022

Die Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2022 konnten sowohl mit den Primär- als auch mit den Ersatzkassen erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.

Die Punktwerte für die Leistungsarten KCH, PAR, KB/KG und KFO werden um 2,29 % angehoben. Die entsprechend aktualisierte Punktwertübersicht finden Sie in der Anlage.

Neben der jeweils erfolgreichen Punktwertanpassung ist jedoch hervorzuheben, dass der Gesetzgeber auch für das Jahr 2022 keine Vergütungsobergrenze zugelassen hat. Das bedeutet, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte damit schon zum jetzigen Zeitpunkt sicher sind, eine lupenreine Einzelleistungsvergütung abrechnen zu können, wie seit über 10 Jahren in Nordrhein erreicht.

   

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gültig ab 01.01.2022 – Stand 10.12.2021

Anpassung des Punktwertes nach § 57Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen sowie bei den Heilfürsorge- und Unfallversicherungsträgern für das Jahr 2022

Hiermit möchten wir Sie über die diesjährigen Ergebnisse der Vergütungsverhandlungen auf Bundesebene für das Jahr 2022 informieren.

Angesichts der auch in diesem Jahr bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass sich die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband trotz der schwierigen Rahmenbedingungen auf eine Erhöhung der Vergütung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen um 2,29 Prozent geeinigt hat. Somit steigt der Zahnersatz-Punktwert erstmals über die 1-Euro-Schwelle auf insgesamt 1,0043 Euro.

Auch im Bereich Heilfürsorge (Bundespolizei, Bundeswehr) wird die Vergütung ab Januar 2022um 2,29 Prozent angepasst.

Im Bereich der Unfallversicherung konnte eine seit langem überfällige Anpassung des Gebührenverzeichnisses für die Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronenvereinbart werden. Die prothetischen Gebührenpositionen, die zur Versorgung der häufigen Frontzahntraumata zur Abrechnung kommen, konnten im Ergebnis deutlich angehoben werden: insbesondere die Positionen 4c um ca. 16,5 Prozent,10c um 15 Prozent und 3b um ca. 58 Prozent. Insgesamt wurde die Vergütung für die Gebührenpositionen3, 4, 7, 10, 12 sowie 14 teilweise im zweistelligen Prozentbereich erhöht. Die ab 01.01.2022 anzusetzenden Punktwerte bleiben unverändert.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht sowie das Gebührenverzeichnis für die Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen sind als Anlagen beigefügt.

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2021 – Stand 31.05.2021

Vergütungsregelung für das Jahr 2021

Die Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2021 konnten sowohl mit den Primär- als auch mit den Ersatzkassen auf einer durchweg konstruktiven Ebene erfolgreich zum Abschluss gebracht werden.

Die Punktwerte für die Leistungsarten KCH, PAR, und KG/KB werden um 2,53 % angehoben. Für die Leistungsart KFO wird der Punktwert um 2,60 % angehoben. Abschließend verändert sich der IP-Punktwert um 2,25 %. Die entsprechend aktualisierte Punktwertübersicht fügen wir als Anlage bei.

Neben der jeweils erfolgreichen Punktwertanpassung ist jedoch hervorzuheben, dass wir mit den Krankenkassen die von diesen zunächst geforderte, aber allein schon durch den Gesetzgeber jeweils für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzte Vergütungsobergrenze in der oben angeführten Vergütungsvereinbarung manifestiert haben. Das bedeutet, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte damit schon zum jetzigen Zeitpunkt sicher sind, eine lupenreine Einzelleistungsvergütung abrechnen zu können und erhalten werden. Das Jahr 2021 reiht sich somit schon frühzeitig in die Kontinuität der Vorjahre ein.

Damit geht einher, dass wir den Honorarverteilungsmaßstab hinsichtlich der Steuerung in Form von unterjährigen Honorargrenzen nicht anwenden müssen. Dies setzt ein entscheidendes Kriterium, welches die Möglichkeit eröffnet, die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Auswirkungen zumindest zum Teil zu kompensieren.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht ist als Anlage beigefügt.

   

Punktwertübersicht

gültig ab 01.01.2021 – Stand 12.01.2021

Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten ab dem 01.01.2021

Zuletzt hatten wir Sie über die Erhöhung der Vergütung bei der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung informiert. Zwischenzeitlich ist auch das Unterschriftenverfahren über die getroffen Vereinbarung abgeschlossen und das unterzeichnete Abkommen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht ist als Anlage beigefügt.

   

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gültig ab 01.01.2021 – Stand 14.12.2020

Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen sowie bei den Heilfürsorge /Unfallversicherungsträgern für das Jahr 2021

Hiermit möchten wir Sie über das Ergebnis der diesjährigen Vergütungsvereinbarung zum bundeseinheitlichen Punktwert im Bereich Zahnersatz und Zahnkronen informieren.

Angesichts der besonderen Ausgangs- und Gemengelage hinsichtlich einer weltweiten Pandemie und einer außerordentlichen Erhöhung der Festzuschüsse im Oktober dieses Jahres, freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass sich die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband auf eine Erhöhung der Vergütung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen um 2,53 Prozent geeinigt haben. Dies entspricht exakt der Grundlohnsummenentwicklung für das Jahr 2021.

Beide Vertragspartner bewerten es als Erfolg, die Verhandlungen einvernehmlich zu einem für beide Seiten guten Ergebnis geführt zu haben. Insbesondere konnte im Gegensatz zur ärztlichen Versorgung ein Schiedsamtsverfahren verhindert werden, welches die Anpassung im Bereich Zahnersatz und Zahnkronen weit bis in das kommende Jahr verzögert hätte. Aus Sicht der KZBV ist gerade in den für die zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen äußerst schwierigen Zeiten der Pandemie, aber auch für die Patientinnen und Patienten wichtig, sich auf eine gewisse Planbarkeit im bedeutenden Leistungssegment des Zahnersatzes verlassen zu können. Der nun erfolgte Abschluss der Verhandlungen trägt hierzu bei.

Das Ergebnis wäre jedoch nicht ohne die äußerst wertvollen Daten des Zahnärzte-Praxis-Panel (ZäPP) möglich gewesen. Durch die starke Datenbasis und die nachweislich hohen Kostenentwicklungen der befragten Praxen in der diesjährigen ZäPP-Erhebung konnten wir den GKV-Spitzenverband zu einem Abschluss in Höhe der Grundlohnsummenentwicklung bewegen. Das dies insbesondere in diesen Zeiten keine Selbstverständlichkeit ist, haben wir in anderen Versorgungsbereichen, wie z. B. in der ambulanten ärztlichen Versorgung, gesehen. Wir sind davon überzeugt, dass uns das ZäPP auch in den nächsten Jahren wertvolle Dienste bei den Vergütungsverhandlungen leisten wird.

Bitte beachten Sie auch die ab 01.01.2021 gültigen Punktwerte in den Bereichen der Heilfürsorge- und Unfallversicherungsträger. Neben dem klassischen Punktwert erhöht sich die Gebühr für den Bericht Zahnschaden von derzeit 21,42 Euro auf 22,02 Euro. Für die Berufskrankheitenanzeige konnte erstmalig eine Angleichung der Gebühr an den ärztlichen bzw. stationären Bereich vereinbart werden. Hier steigt die Vergütung um knapp 3 % auf 17,96 Euro für das Jahr 2021. Die vorgenannten Vereinbarungen befinden sich derzeit im Unterschriftenverfahren und stehen unter entsprechendem Vorbehalt.

Eine aktualisierte Punktwertübersicht ist als Anlage beigefügt.

   

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gültig ab 01.01.2020 – Stand 14.04.2020

Höhere Punktwerte ab 01.01.2020

Wir haben sowohl mit den Primärkrankenkassen als auch mit den Ersatzkassen erste Verhandlungen zu den Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 2020 geführt. Diese waren insoweit erfolgreich gewesen, als dass eine Einigung über die Veränderungsraten sowie eine damit verbundene sofortige Anhebung der Punktwerte erreicht wurde. Alle weiteren Verhandlungspunkte wie z. B. die zu vereinbarenden Obergrenzen etc. stehen unter dem Eindruck der Coronakrise noch aus. Die Punktwerte werden für die Leistungsarten KCH, PAR, KG/KB und IP um 3,4% angehoben. Für die Leistungsart KFO wird der Punktwert um 3,5% angehoben.

Die neuen Punktwerte sind rückwirkend ab dem 01.01.2020 gültig und können der als Anlage beigefügten Übersicht übernommen werden.

   

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gültig ab 01.01.2020 - Stand 03.02.2020

   

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gültig ab 01.01.2020 - Stand 06.12.2019

Vergütungsvereinbarung mit den Primärkassen für die Kalenderjahre 2018 und 2019

Wir haben in den vorausgegangenen Informationsdiensten im Laufe des Jahres mehrfach über den Status der insgesamt zähen Vergütungsverhandlungen mit den Primärkrankenkassen berichtet. Umso mehr freuen wir uns, dass wir Ihnen nunmehr das Ergebnis der Verhandlungen präsentieren können, da die Vereinbarungen von allen Institutionen unterschrieben wurden und damit verbindlich sind.

Maßstab für die Verhandlungen war das Ergebnis des Schiedsspruches aus dem Verfahren vom 09.01.2019, welches wir mit den Ersatzkassen geführt hatten. Darüber hinaus hatten wir den 

Primärkrankenkassen in einer Vereinbarung im Mai 2017 eine mögliche Punktwertangleichung im Verhältnis zu den Ersatzkassen in Aussicht gestellt, sofern sich diese aus dem Ergebnis des Klageverfahrens des vdek gegen den Schiedsspruch 2016 ergeben sollte. Das Ergebnis des Klageverfahrens bzw. des anhängigen Schiedsspruches war, dass sich zwischen den Ersatz- und den Primärkassen eine Punktwertdifferenz von insgesamt 0,36 % ergeben hatte.

Im Ergebnis der aktuellen Vergütungsverhandlungen haben wir daher für das Jahr 2018 eine grundsätzliche Punktwertanhebung von 2,91 % sowie für das Jahr 2019 um 2,65 % vereinbart. Diese Werte werden jeweils um 0,18 % abgesenkt, damit zwischen den Primär- und den Ersatzkassen ein identischer Punktwert für die jeweiligen Leistungsarten erreicht wird.

Im weiteren Verhandlungsverlauf begehrten die Innungskrankenkassen (IKK) den Abschluss einer individuellen Vereinbarung, die sich im Gesamtergebnis nur unwesentlich von der Vereinbarung mit den übrigen Primärkassen unterscheidet. So werden für alle Primärkassen bei der Ermittlung der höchstzulässigen kassenindividuellen Ausgabenvolumina (Obergrenzen) für das Jahr 2018 als Basis die kassenindividuellen Ist-Abrechnungswerte je Versicherten des Jahres 2017 herangezogen. Neben der Punktwertsteigerung werden diese Beträge zusätzlich für alle Krankenkassen um 1 % für allgemeine Mengensteigerungen erhöht. Diese Obergrenze reicht somit aus, um alle eingereichten Abrechnungen vollständig nach Einzelleistungen zu vergüten.

Das gleiche Verfahren wird für die Zeit ab 01.01.2019 in der Weise zugrunde gelegt, als dass die Ist-Abrechnungswerte des Jahres 2018 je Versicherten Berücksichtigung finden. Auch für das Jahr 2019 werden neben der Punktwertsteigerung die Abrechnungsergebnisse um zusätzlich 1 % für die allgemeine Mengensteigerung erhöht. Die Leistungen zur Umsetzung der EU-Amalgam-Richtlinie (BEMA-Positionen 13 e-h) werden insbesondere im Jahr 2019 in der Weise berücksichtigt, als dass die tatsächlich anfallenden, zusätzlichen Kosten uneingeschränkt von den Primärkassen gezahlt werden. Die Primärkrankenkassen haben dafür vorläufig die zusätzliche Erhöhung von 1 v. H. der zuvor erläuterten Obergrenze für das Jahr 2019 akzeptiert.

An dieser Stelle unterscheidet sich der IKK-Vertrag im Bereich der allgemeinen Mengensteigerungen, die mit 2 % angesetzt wurden. Zusätzlich gelten im IKK-Vertrag die Positionen 13 e-h als extrabudgetäre Leistungen.

Die Primärkassen haben sich zusätzlich verpflichtet für die Zeit bis zum 30.06.2018 die Leistungen nach den BEMA-Positionen 171 a/b und 172 a-d, sowie für die Zeit ab 01.07.2018 die BEMA-Positionen 171 a/b, 172 a/b, 173 a/b, 174 a/b und 107a sowie die jeweils im Zusammenhang anfallenden Begleitleistungen nach Einzelleistungen - also extrabudgetär - zu vergüten.

Abschließend konnten wir in den Vergütungsvereinbarungen platzieren, dass sich die Vertragspartner auf einen Ausgleich verständigen, wenn die kassenindividuell vereinbarten Ausgabenvolumen nicht ausreichen. Das bedeutet, dass erstmals eine Nachverhandlung zwischen den Vertragspartnern verbindlich vereinbart wurde.

Die Vereinbarung steht noch unter dem Vorbehalt, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen diese Vereinbarung nicht innerhalb von 2 Monaten beanstandet.

Die sich aus dieser Vergütungsvereinbarung ergebenden neuen Punktwerte bei den Primärkassen für die Zeit ab 01.01.2018 und 01.01.2019 können Sie der hier beigefügten Übersicht (Anlage) entnehmen.

Der durch die Primärkassen verzögerte Verhandlungsverlauf hat zur Folge, dass wir die Punktwertnachberechnungen vollständig erst mit der Quartalsabrechnung IV/2019 zum 23.04.2020 an die Praxen zur Auszahlung bringen können.

   

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gültig ab 01.01.2019 – Stand 02.08.2019

Vergütungsvereinbarung mit den Ersatzkassen 2019

Die Vergütungsverhandlungen mit den Ersatzkassen für das Kalenderjahr 2019 konnten zwischenzeitlich zum Abschluss gebracht werden. Im Ergebnis werden die Punktwerte für die Leistungsarten KCH, PAR, KB/KG, KFO und IP um 2,65% angehoben. Die kassenspezifischen Ausgabenvolumina (Obergrenzen) werden auf der Ist-Basis 2018 ebenfalls um 2,65% sowie um zusätzlich 1% für evtl. Mengensteigerungen angehoben. Zusätzlich wird diese Summe zur Umsetzung der EU-Richtlinie Amalgam um einen Mengenfaktor in Höhe von 2,5% erhöht. Die weiteren Vertragsbestandteile entsprechen der Vergütungsvereinbarung des Jahres 2018, die wir bereits im Informationsdienst Nr. 01/2019 und 02/2019 im Detail beschrieben haben.

   

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gültig ab 01.01.2019 – Stand 03.06.2019

Vergütungsvereinbarungen mit den Ersatzkassen 2018 und 2019

Im Informationsdienst 1/2019 hatten wir über das Verhandlungsergebnis für das Jahr 2018 aus dem Verfahren vor dem Landesschiedsamt am 09.01.2019 berichtet. Die Inhalte des entsprechenden Schiedsspruchs wurden nunmehr in einen vertraglichen Rahmen überführt. Die Punktwerte werden für die Leistungsarten KCH, PAR, KG/KB, KFO und IP um 2,91% angehoben. Die kassenspezifischen Ausgabenvolumina (Obergrenzen) werden auf der Ist-Basis 2017 um 2,91% + 1% + 2,5% erhöht. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Inhalte des Informationsdienstes 1/2019 und den Ausführungen zum oben angeführten Schiedsspruch.

   

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gültig ab 01.01.2019 – Stand 04.12.2018

Anpassung des Punktwertes nach § 57 Abs. 1 SGB V bei Zahnersatz und Zahnkronen für das Jahr 2019 sowie für die zahnärztliche Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten

Wir möchten Sie über die Ergebnisse der diesjährigen Vergütungsvereinbarungen zum bundeseinheitlichen Punktwert im Bereich Zahnersatz sowie der zahnärztlichen Versorgung von Heilfürsorgeberechtigten informieren.

Mit dem GKV-Spitzenverband konnte für die Fortschreibung des Punktwerts nach § 57 Abs. 1 SGB V auf dem Verhandlungsweg Einigung erzielt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesschiedsamt abgewendet werden. Ausgehend von den Vorgaben des § 85 Abs. 3 SGB V, soweit diese auf die Veränderungen bei Zahnersatz anzuwenden waren, konnte man sich nach auch in diesem Jahr höchst kontrovers geführten Verhandlungen in der Sitzung am 21.11.2018 auf eine Erhöhung der Vergütung zahnärztlicher Leistungen bei Zahnersatz um 2,64 Prozent verständigen.

Die Bundesmantelvertragspartner haben in der Vereinbarung durch eine Protokollnotiz klargestellt, dass sie in diesen Abschluss Besonderheiten einbezogen haben, die speziell im Rahmen der gemäß § 57 Abs. 1 SGB V zu verhandelnden bundeseinheitlichen Vergütung zu berücksichtigen sind und auf die anderen Leistungsbereiche, die auf Landesebene verhandelt werden, nicht ohne weiteres übertragbar sind. Die getroffene Vereinbarung hat im Ergebnis keinerlei Signalwirkung für die Gesamtvergütungen. Für die künftigen Verhandlungen will sich die KZBV vor allem mit den Daten aus dem ZäPP neu aufstellen und damit eine Grundlage in das Verfahren einbringen, die nach Bewertung der KZBV auch auf Seiten der Krankenkassen zu akzeptieren sein wird.

Im Bereich Heilfürsorge (Bundespolizei und Bundeswehr) konnte sowohl mit dem Bundesministerium des Innern als auch mit dem Bundesministerium der Verteidigung Einigung über die Fortschreibung der Punktwerte für das Jahr 2019 erzielt werden. Insgesamt werden die für das Jahr 2018 vereinbarten Basis-Punktwerte mit 2,94 Prozent fortgeschrieben.

Die für 2019 maßgeblichen Punktwerte können Sie der beigefügten Anlage entnehmen. 

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.