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Veröffentlichungen

Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW

Düsseldorf, 18.03.2021: Gemäß dem „Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen“ (KorruptionsbG) haben Mitglieder der Organe von der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts schriftlich Auskunft über die in § 16 S. 1 KorruptionsG aufgeführten Tätigkeiten und Funktionen zu geben.

Die mittels des Vordrucks „Auskunft gemäß § 16 Satz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW“ zusammengetragenen Angaben können in den Räumlichkeiten des Verwaltungsdirektors bei der KZV Nordrhein eingesehen werden.

Die auf unserer Internetseite „www.kzvnr.de“ veröffentlichte Version eines Regelwerks ist gegenüber der Druckversion maßgeblich.